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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen TZ Tischlerzentrum GesmbH für gewerbliche Abnehmer

 

 

§ 1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

1.1.

Für den Geschäftsverkehr der TZ Tischlerzentrum GesmbH, Neugasse 36/ A-2244, FN 224119m (im Folgenden Übergeber genannt), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unser Vertragspartner wird nachfolgend „Vertragspartner“ genannt.

 

1.2.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit dem Übergeber, auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

 

1.3.

Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen von Vertragspartnern – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von dem Übergeber ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

 

1.4.

Mündliche Nebenabsprachen gelten nicht und es kann von den Verkaufs- und Lieferbedingungen nur schriftlich abgegangen werden.

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1.5.

Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.

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1.6.

Anders lautende Vertragsbedingungen können nicht berücksichtigt werden.

 

§2. Angebot, Vertragsabschluss, Kostenvoranschlag und Bestellung

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2.1. Angebot

Angebote von dem Übergeber sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich unterzeichnet werden. Die Bestellung des Vertragspartners gilt erst mit der unterzeichneten Auftragsbestätigung als angenommen, womit ein Vertrag zustande kommt.

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2.2.

Durch die Annahme eines Angebotes des Übergebers bzw. die Auftragserteilung an diesen anerkennt der Vertragspartner ausdrücklich die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers und verzichtet auf die Geltung seiner etwaigen Einkaufsbedingungen.

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2.3. Kostenvoranschlag

Ein Kostenvoranschlag wird von dem Übergeber nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen von mehr als 10% ergeben, so wird der Übergeber den Vertragspartner unverzüglich davon verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 10%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiters in Rechnung gestellt werden.

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2.4.

Kostenvoranschläge sind unentgeltlich.

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2.5. Bestellung

Bestellungen des Vertragspartners bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung des Übergebers. Der Vertrag kommt daher erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Übergebers zustande, wobei dem Schriftformgebot auch durch Fernschreiben (Telefax oder Email) Genüge getan ist.

 

§3. Preise und Zahlungsbedingungen

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3.1. Preise

Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Übergebers ohne Verpackung und Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.

Der Preiserstellung sind die am Tage der Anbotslegung geltenden Löhne, Einstandspreise, Wechselkursschwankungen, sowie alle sonstigen Kosten zugrunde gelegt. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zugunsten bzw. Lasten des Vertragspartners.

 

3.2.

Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet.

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3.3.

Es gilt die aktuelle Preisliste des Übergebers bis auf Widerruf.

Alle Preisangaben erfolgen in EUR.

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3.4.

Für den Fall der Fakturierung in Fremdwährung trägt der Vertragspartner das Risiko der Währungsparität.

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3.5. Teillieferungen

Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminverlust steht dem Übergeber das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.

 

§4. Zahlung

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4.1.

Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung des Auftragnehmers abweichende Zahlungstermine vereinbart wurden, ist der Kaufpreis bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig.

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4.2.

Abweichende Zahlungsvereinbarungen

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4.2.1.

Im Falle der Vereinbarung eines späteren Zahlungstermins als bei Auftragsbestätigung behält sich der Übergeber das Eigentumsrecht der gelieferten Ware vor. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, hat der Vertragspartner den Übergeber bei allen Eingriffen von anderen Gläubigern, insbesondere Pfändungen, sofort schriftliche Mitteilung zu machen und selbst auf seine Kosten alle zur Abwehr solcher Eingriffe notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Sind die Kosten der Abwehr solcher Gläubigereingriffe bei diesen Gläubigern nicht einbringlich, so trifft den Vertragspartner die Pflicht zur Schadloshaltung.

 

4.2.2.

Im Falle einer Veräußerung der Ware hat diese unter Eigentumsvorbehalt zu erfolgen. Der Vertragspartner tritt schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen Abnehmer bis zur Höhe des dann noch ausstehenden Kaufpreises an den Übergeber ab. Der Vertragspartner ist verpflichtet, einerseits seine Abnehmer bei Weiterverkaufsabschluss von der Abtretung zu verständigen und anderseits Name und Anschrift seines Abnehmers sowie die Höhe seiner Forderung gegen diesen dem Übergeber sofort bekanntzugeben, dem das Recht zusteht, von der Abtretung jederzeit Gebrauch zu machen.

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4.2.3.

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Vertragspartner nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

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4.2.4.

Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung trotz Mahnung und Nachfristsetzung von 8 Tagen in Zahlungsverzug, ist der Übergeber berechtigt auf Erfüllung des Vertrages bestehen und

  1. die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben

  2. eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen

  3. den ganzen noch offen Kaufpreis fällig stellen

  4. ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe der von österreichischen Großbanken jeweils für offene Kredite verrechneten Zinsen und die bei der Hereinbringung seiner Forderung anlaufenden Kosten, auch vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnkosten eines Anwalts- oder Inkassobüros zu verlangen.

  5. oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

  6. Ausstehende Lieferungen aus allen aufrechten Kontakten Bezahlung vor Lieferung zu verlangen.

 

Hat bei Ablauf der Nachfrist der Vertragspartner die geschuldete Zahlung oder Leistung nicht erbracht, so kann sich der Übergeber durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag lösen. Der Vertragspartner hat dann über Aufforderung des Übergebers eine Pönale in Höhe von 80% der Auftragssumme als Ersatz für die bereits angefertigte Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Übergeber für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Ware ist der Übergeber berechtigt, die fertigen bzw. ausgearbeiteten Teile dem Vertragspartner zu Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechend Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

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4.2.5.

Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 1% per Monat berechnet.

 

§5. Erfüllungsort

 

Erfüllungsort ist Tischlerzentrum GesmbH, Neugasse 36/ A-2244 Spannberg.

Kosten und das Risiko des Transportes trägt der Vertragspartner.

 

§6. Lieferung und Lieferfristen

 

6.1. Lieferung

Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

  1. Datum der Auftragsbestätigung und Zahlungseingang

  2. Datum der Erfüllung aller dem Vertragspartner obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Vorrausetzungen.

  3. Datum, an dem der Übergeber eine vor Lieferung der Ware zu leistenden Anzahlung erhält und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.

  4. ​

6.2.

Die Abholung reservierter Ware muss innerhalb von 3 Tagen ab Bereitstellung der Ware erfolgen. Einlagerung der Ware nach dieser Frist wird mit EUR 100 pro Tag und Stellplatz in Rechnung gestellt.

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6.3.

Der Übergeber ist berechtigt Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten des Übergebers eingetretenen Umstand, wie höhere Gewalt, Brand, Arbeitskonflikte usw. so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährleistet.

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6.4.

Hat der Übergeber einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Vertragspartner entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung des Rücktritts vom Vertrag erklären, wobei bei der Frist zu berücksichtigen ist, dass der Übergeber bereits ausgearbeitete Teile nicht anderswertig verwenden kann.

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6.5.

Wurde die unter 6.4. beschriebene Nachfrist durch Verschulden des Übergebers nicht eingehalten, so kann sich der Vertragspartner durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen und insoweit der Lieferverzug durch grobes Verschulden des Übergebers verursacht wurde, auf Ersatz der gerechtfertigten Anwendungen, die er bis zur Auflösung des Vertrages und für dessen Durchführung machen musste und die nicht weiter verwendet werden können, regressieren. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Vertragspartner auf eigene Kosten dem Übergeber zurückzustellen.

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6.6.

Andere als die genannten Ansprüche des Vertragspartners gegen den Übergeber auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.

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6.7.

Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Übergebers verschuldet, so kann dieser Erfüllung verlangen oder eine Pönale in Höhe von EUR 100 pro Tag und Stellplatz für jeden verspäteten Tag verhängen.

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6.8.

Bei LKW-Lieferungen wird die Zufahrtsmöglichkeit mit schwerem LKW vorausgesetzt. Bei Lieferungen mit Ladeboardwand ist fester Untergrund erforderlich. Die Verpackung wird vom Vertragspartner selbst entsorgt.

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6.9.

Schäden die während des Transportes bzw. Versandes an der Ware entstehen, gehen nicht zu Lasten des Übergebers, soweit die Ware sachgemäß verpackt und bereitgestellt wurde.

 

6.10. Lieferfristen

Die angegebenen Lieferfristen gelten als Lieferzeit ab Werk.

 

§7. Muster, Farben, Materialbeschaffenheit des Holzes

 

Bemusterungen (Handmuster und Musterflächen) sind unverbindlich und zeigen nur das allgemeine Aussehen. Handmuster und Musterflächen können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung und Struktur und Gefüge in sich vereinigen. Für die im Kunststoff oder Holz vorkommenden Farbunterschiede, Trübungen, Strukturen, Zeichnungen bzw. das Fehlen solcher, ferner für Naturfehler wird vom Übergeber keine Haftung übernommen, wie sie auch keineswegs eine Wertminderung bedeutet und ist kein Reklamationsgrund.

 

§8. Gewährleistung und Haftung

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8.1.

Der Übergeber leistet Gewähr dafür, dass Warenlieferungen in vereinbarter Qualität und Güte erfolgen.

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8.2.

Die Gewährleistung des Übergebers beschränkt sich ausschließlich auf den Ersatz nachweislich schadhafter und untauglicher Ware. Schadhafte Ware muss den Übergeber bekannt gegeben werden und hat der Vertragspartner die Ware, auf eigene Kosten an den Übergeber zurückzusenden.

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8.3.

Anstelle des Ersatzes dieser bemängelten Waren kann nach Wahl des Übergebers angemessene Preisminderung treten.

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8.4.

Ein Gewährleistungsanspruch besteht nur dann, wenn Waren unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit untersucht und die Mängel schriftlich gerügt werden.

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8.5.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, allfällige Mängel unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme der Ware und vor deren Verarbeitung bzw. Verbrauch schriftlich und spezifiziert unter Angabe der Verarbeitungsnummer gegenüber dem Übergeber zu rügen.

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8.6.

Auch im Falle von Mängelrügen bzw. Reklamationen ist der Vertragspartner verpflichtet die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern.

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8.7.

Eine Preisreduktion ist nur nach Sichtung der beanstandeten Ware durch den Übergeber möglich und wird die Höhe der Preisreduktion von diesem festgelegt.

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8.8.

Bei unsachgemäßer Behandlung und Verarbeitung der Produkte des Übergebers durch den Vertragspartner sind jegliche Ansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen.

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8.9.

Soweit die Ware vom Übergeber mangelhaft geliefert wurde, ist eine allfällige Haftung des Übergebers jedenfalls mit dem Kaufpreis des mangelhaften Teils der Ware begrenzt.

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8.10.

Im Falle einer berechtigten Beanstandung sind Ansprüche wegen ausfallender Löhne, entgangenem Gewinn, verspäteter Beziehbarkeit von Wohn- und Geschäftsräumen, Schadenersatz oder dergleichen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde.

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8.11.

Für die Kosten einer durch den Vertragspartner selbst vorgenommenen Mängelbehebung, insbesondere für die Kosten allfälliger Deckungskäufe, hat der Übergeber nur dann aufzukommen wenn er hierzu im Vorhinein seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.

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8.12.

Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Übergeber dem Vertragspartner keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Auftragnehmer grobes Verschulden zur Last fällt. Eine Haftung des Übergebers für Schäden aus der unsachgemäßen Verarbeitung oder ungeeigneten Ersatz der gelieferten Ware ist ausgeschlossen.

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8.13.

Voraussetzung der Gewährleistung des Übergebers ist pünktliche Erfüllung aller vom Vertragspartner übernommenen Verpflichtungen.

 

§9. Rohstoffsituation

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9.1.

Eine Rohstoffsituation bei dem Vorlieferanten, die den Übergeber außerstande setzt, die Lieferverpflichtungen zu den vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen, ist dem Vertragspartner unverzüglich bekanntzugeben.

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9.2.

Der Übergeber ist diesfalls berechtigt, die vereinbarten Liefermengen zu kürzen, ohne dass daraus die Verpflichtung zur Nachlieferung der gekürzten Menge oder eine Schadenersatzpflicht des Übergebers abgeleitet werden könnte. Ebenso wenig steht dem Vertragspartner das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

 

§10 Produktinformation

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Anwendungstechnische Hinweise und Ratschläge des Übergebers in Wort und Schrift sind unverbindlich, insbesondere auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreien den Vertragspartner nicht von der Prüfung der Produkte des Übergebers auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

 

§11. Regressansprüche

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Regressansprüche des Vertragspartners sind binnen spätestens 2 Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistung gegenüber dem Verbraucher geltend zu machen. Das Rückgriffsrecht erlischt jedoch 2 Jahre nach dem der Übergeber die Ware an den Vertragspartner übergeben hat.

 

§12. Schutzansprüche

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Soweit der Übergeber im Zusammenhang mit der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird, ist er berechtigt, vom Vertragspartner – unbeschadet der im Vorstehenden vereinbarten Schad- und Klagloshaltung – angemessene Kostenvorschüsse zur Deckung der Prozesskosten zu begehren.

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§13 Schiedklausel

 

13.1.

Sofern zwischen den Niederlassungsstaaten der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschluss und/oder zum Zeitpunkt der Klagseinbringung kein abkommen zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen besteht, sind Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossenen Verträge, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens und der Vor- und Nachwirkungen dieser Verträge, durch den Einzelschiedsrichter zu entscheiden.

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13.2.

Es gelten die §577 bis 599 ZPO, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

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13.3.

Schiedsrichter hat ein aktiver österreichischer Rechtsanwalt zu sein.

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13.4.

Schiedsort ist Wien und Schiedssprache Deutsch.

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13.5.

Der Schiedsrichter ist verpflichtet, den Entwurf des Schiedsspruches den Streitparteienim Vorhinein zur Stellungnahme zu übersenden.

 

§14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

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14.1.

Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist das für den Sitz des Übergebers örtlich zuständige Österreichische Gericht.

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14.2.

Es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

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14.3.

Für Lieferung und Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Sitz des Übergebers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

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14.4.

Für Verträge, welche außer in Deutsch in einer weiteren Sprache abgefasst sind, ist zur Auslegung der Vertragsbestimmungen ausschließlich die deutsche Fassung heranzuziehen.

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14.5.

Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL-Kaufrechtsübereinkommen) wird einvernehmlich ausgeschlossen.

 

§15. Datenschutz

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15.1.

Die Mitarbeiter des Übergebers unterliegen den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes.

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15.2.

Der Vertragspartner anerkennt, dass die Verwendung der für den Bestellvorgang erforderlichen Daten (Vor-, Nachname, Firma, UID, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) über den Vertragspartner für Zwecke der Buchhaltung/Abwicklung des Zahlungsverkehrs und der Kundenevidenz des Übergebers verarbeitet werden. Kundendaten werden darüber hinaus nicht an Dritte weitergegeben, außer dies ist für die Vertragsabwicklung unbedingt erforderlich.

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15.3.

Der Vertragspartner ist mit dem Erhalt von Nachrichten über Produkte des Übergebers, aktuelle Angebote und sonstige unternehmensbezogene Informationen mittels Werbe-E-Mail, insbesondere Newsletter, einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Vertragspartner jederzeit schriftlich widerrufen werden.

 

§16. Salvatorische Klausel

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16.1.

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen sich nachträglich als unwirksam herausstellen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen hievon unberührt und anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die dem Sinne und Zweck der unwirksamen Bestimmung und der gesamten Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigung von Treue und Glauben, der Verkehrsitte sowie der im gleichartigen Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche am nächsten liegt.

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16.2.

Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

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16.3.

Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche Übergebers mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

 

16.4.

Alle zwischen den Vertragsparteien früher vereinbarten allgemeinen oder firmeneigenen Bedingungen verlieren ihre Gültigkeit.

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